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3.4 Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen, können einen Gewinnfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe gewinnmindernd ansetzen (§ 10 EStG 1988). Der Gewinnfreibetrag bemisst sich am steuerpflichtigen Gewinn (ohne Veräußerungsgewinne und Gewinne iSd § 27 Abs 2 Z 1 und 2 EStG 1988, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden).