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Dokument-ID: 1098039
1.1.11 Gründung einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Die rechtlichen Grundlagen bilden das GmbHG und das ÄrzteG, insbesondere die §§ 52a ff ÄrzteG.
- Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter in Notariatsaktsform vor einem österreichischen Notar
- Das Mindestkapital beträgt EUR 10.000,–. Die Einbringung von Bareinlagen und Sacheinlagen sind zulässig. Während Sacheinlagen sofort zur Gänze einzuzahlen sind, müssen Bareinlagen bei der Gründung wenigstens zu einem Viertel einbezahlt werden, mindestens aber mit EUR 5.000,–.
- Der Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:
- Name und Sitz der GmbH
- Betrag der vom Gesellschafter zu leistenden Teile auf die Stammeinlage
- Gegenstand der Arztpraxis
- Höhe des Stammkapitals
- Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft
- Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind (§ 52a Abs 5 ÄrzteG).
- Für die Eintragung der Gruppenpraxis in Rechtsform einer GmbH im Firmenbuch ist die Vorlage weiterer Voraussetzungen erforderlich. Dazu gehören:
- Bankbestätigung über die Einzahlung der Mindesteinlagen auf das Stammkapital
- Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstberechnungserklärung gem § 10a Abs 6 KVG
- Anmeldung zum Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer mit notariell beglaubigten Unterschriften
- Musterfirmenzeichnung der Geschäftsführer bzw des Geschäftsführers mit notariell beglaubigten Unterschriften