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4.5 Haftung gem §§ 14 und 15 BAO
In § 14 BAO ist eine besondere Haftung des Erwerbers für Abgabenschulden des Veräußerers vorgesehen, die im Falle eines Asset Deals gilt. Wird nur ein Teilbetrieb erworben, so ist die Haftung auf jene Abgabenschulden begrenzt, die auf diesen Teilbetrieb entfallen. Es ist jedenfalls eine Übertragung erforderlich. Es müssen jedoch nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer mit der Übernahme in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen (VwGH 2007/15/0100).