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Ines Windisch - Karin Zahiragic - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Haftung

Die Übernahme einer Arztpraxis ist nicht nur ein wirtschaftlicher, sondern auch ein rechtlicher Vorgang, der mit verschiedenen Haftungsrisiken verbunden ist. Neben der Übernahme von Patientenstamm, Personal und Infrastruktur können auch finanzielle und rechtliche Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen und Verbindlichkeiten auf den neuen Praxisinhaber übergehen. Ein zentrales Risiko besteht in der möglichen Haftung für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der übernommenen Praxis. Dazu zählen offene Honorarforderungen, laufende Miet- und Leasingverträge sowie bestehende Arbeitsverhältnisse mit Angestellten. Besonders sensibel ist die Frage der Haftung für Behandlungsfehler des Vorgängers, da Patienten auch nach Jahren noch Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Von besonderer Bedeutung ist die sorgfältige Prüfung aller bestehenden Verträge, insbesondere Miet- und Dienstverträge, Versicherungen sowie Vereinbarungen mit Lieferanten und Kooperationspartnern. Unklare oder ungünstige Vertragskonditionen können zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Um Haftungsrisiken zu minimieren, ist eine umfassende Due-Diligence-Prüfung ratsam. Dabei sollten rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Aspekte der Praxis genau analysiert werden. Die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater kann helfen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Ein gut strukturierter Übernahmevertrag mit klaren Regelungen zur Haftungsverteilung zwischen dem bisherigen und dem neuen Praxisinhaber ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Besondere Bedeutung kommt dabei Haftungsausschlüssen oder -begrenzungen zu, die vertraglich festgelegt werden können. Eine sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung sind daher unerlässlich, um unvorhergesehene finanzielle und rechtliche Konsequenzen bei der Übernahme einer Arztpraxis zu vermeiden.

Beim Kauf einer Einzelordination, beziehungsweise eines Unternehmenskaufes in Form eines Asset Deals sind die mit der Arztpraxis zusammenhängenden Rechte und Pflichten, wie bereits dargestellt wurde, einzeln zu übertragen. Daher haben die Vertragsparteien auch die Möglichkeit zu vereinbaren, dass Verbindlichkeiten überhaupt nicht oder nur teilweise vom Erwerber übernommen werden sollen.

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