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5.3 Höchstzulässige Arbeitszeit und Ruhepausen/Ruhezeiten
Die höchstzulässige Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich 12 Stunden und die höchstzulässige Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs 1 AZG). Darüber hinaus darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs 4 AZG). Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.