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4.3 Kleinunternehmerpauschalierung
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103) wurde für das Veranlagungsjahr 2020 eine Pauschalierung für Kleinunternehmer eingeführt (§ 17 Abs 3a EStG). Durch das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3) wurde diese Pauschalierung modifiziert und ist nun ab der Veranlagung 2021 für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb, mit Ausnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern oder Stiftungsvorständen, gültig. Demnach können Kleinunternehmer (= wenn im Veranlagungsjahr die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) anwendbar ist) die pauschalen Betriebsausgaben mit 45 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber EUR 18.900,– (ab 2025: EUR 24.750,-), ansetzen. Für Dienstleistungsbetriebe verringert sich diese Betriebsausgabenpauschale auf 20 %, höchstens EUR 8.400,– (ab 2025: 11.000,–). Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Pflichtbeiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung und den Versorgungs- bzw Unterstützungseinrichtungen der Kammern, die zur Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entrichtet werden sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen. Allerdings verringern diese Reise- und Fahrtkosten die Betriebseinnahmen als Bemessung für die pauschalen Betriebsausgaben.
Hinweis:
Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, ist in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung geregelt. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit entscheidend, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.