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Dokument-ID: 1089522
2.7 Militärärzte
Gem § 41 Abs 3 ÄrzteG sind unter Militärärzte die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die aufgrund eines Vertrages oder aufgrund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte, zu verstehen.