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Dokument-ID: 1090035
5.1 Normalarbeitszeit
Unter dem Begriff Normalarbeitszeit versteht man sämtliche Arbeitszeiten, die keine Überstundenarbeit ist. Nach der gesetzlichen Grundregel beträgt die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Normarbeitszeit 40 Stunden (§ 3 AZG).