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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Normalsteuersatz

Soweit nicht in einer Sondervorschrift eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, kommt der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Dies gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen, für den Eigenverbrauch, für die Einfuhr und für ig Erwerbe. Sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände beziehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind dennoch mit dem Normalsteuersatz zu besteuern, außer es ist für diese Leistung selbst eine Steuerermäßigung vorgesehen.

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