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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.2 Pensionskonto

Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind gem § 10 APG folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

  • Die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG
  • Die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten von Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kindererziehung, Präsenz-/Zivildienst (vgl § 3 Abs 1 Z 2 APG)
  • Die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung
  • Die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs 1; = Summe der Beitragsgrundlagen x 1,78 %)
  • Die Teilgutschriften der Vorjahre werden um Aufwertungsfaktoren erhöht.

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