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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Polizeiärzte

Gem § 41 Abs 2 ÄrzteG sind unter Polizeiärzte Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder für das Bundesministerium für Inneres aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden, zu verstehen.

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