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9.1.4 Probleme bei beschränkter Steuerpflicht
Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 iVm § 98 EStG) werden persönliche und familiäre Verhältnisse steuerlich nicht berücksichtigt. Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag gem § 33 EStG und außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG sind für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen nicht anerkannt. Sonderausgaben gem § 18 EStG sind anerkannt, allerdings nur soweit diese Inlandsbezug aufweisen („Territorialprinzip“). Ferner ist bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gem § 102 Abs 3 EStG ein Hinzurechnungsbetrag von EUR 10.486,– zu berücksichtigen. Weiters sind die Sonderbestimmungen des § 2 Abs 8 EStG zu beachten.