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9.1.5 Progressionsvorbehalt bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht knüpft an den Wohnsitz gem § 26 Abs 1 BAO bzw an den gewöhnlichen Aufenthalt gem § 26 Abs 2 BAO an.
In grenzüberschreitenden Fällen kann es sein, dass eine Person in mehreren Staaten Wohnsitze unterhält und somit in mehreren Staaten aufgrund deren jeweiligen nationalen Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht und somit dem Welteinkommensprinzip unterliegt. Dies würde zu einer Doppel-/Mehrfachbesteuerung führen. Um eine Doppel-/Mehrfachbesteuerung zu vermeiden, existieren Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist es erforderlich, den Ansässigkeitsstaat und den Quellenstaat zu definieren. Liegen mehrere Wohnsitze vor, so ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend (Art 4 OECD-MA). Der Staat des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist der DBA-Ansässigkeitsstaat, der andere Staat ist der Quellenstaat.