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2.5 Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 20 UStG
Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 20 UStG betrifft die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker (Dentisten) im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die Lieferung von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gem Art 3 Abs 3 aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedslandes nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedsstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.