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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.2 Steuern

Steuertipp zur Einbringung und Zurückbehaltung von Grundstücken

Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen sind gem § 6 Z 4 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dies gilt auch für die Entnahme von Gebäuden. Demgegenüber ist Grund und Boden mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 3 EStG vorliegt. Diese Regelung gilt auch bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil)betriebes, wenn einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert, sondern ins Privatvermögen überführt werden.

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