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3.3 Telearbeit – ein grober Überblick
Während der COVID19-Zeit wurde vom Gesetzgeber ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Regelung des Homeoffice eingeführt. Dieses ermöglichte es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, schriftlich zu vereinbaren, dass die Arbeitsleistung des AN in dessen Wohnung erbracht wird. Mit dem neuen Telearbeitsgesetz (TelearbG) wird bezweckt, diese Regelungen auf ein breiteres Spektrum der Telearbeit auszuweiten. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass Telearbeit auch an anderen Orten, wie Internet-Cafés, Coworking Spaces oder öffentlichen Parks, ausgeübt werden kann. Im Gegensatz dazu umfasst der Begriff des „Homeoffice“ streng genommen nur die eigenen vier Wände des Arbeitnehmers. Das Telearbeitsgesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Im Folgenden wird nur mehr auf die neue Regelung Bezug genommen.