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Dokument-ID: 1098023
3.1 Turnusärzte
Die in Ausbildung zum Arzt bzw zur Ärztin befindlichen Ärzte werden gem § 3 ÄrzteG Turnusärzte genannt. Sie sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung in den infolge der §§ 6a, 9 und 10 ÄrzteG anerkannten Ausbildungsstätten oder Organisationeinheiten an Krankenanstalten sowie Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien, unter Anleitung und unter Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.