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Dokument-ID: 1089543
3.1 Übertragungsakte
Aufgrund der Einzelrechtsnachfolge müssen alle zur Arztpraxis gehörigen Sachen zum Zweck des Eigentumserwerbes einzeln übertragen werden, und zwar jeweils in der für bewegliche bzw für unbewegliche Sachen vorgeschriebenen Weise (Verfügungsgeschäft), also etwa bei Liegenschaften durch bücherliche Einverleibung.