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Armin Obermayr - Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.1 Umsatzsteuerjahreserklärung

Unternehmer haben bis zum 30.04. (30.06. elektronisch) des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Bei steuerlicher Vertretung verlängert sich diese Frist um bis zu ein Jahr.

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