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Dokument-ID: 1098036
1.1.8 Unterschied Einzelpraxis und Gruppenpraxis
Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG
- Mindestens zwei Gesellschafter schließen einen Gesellschaftsvertrag über eine Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG ab.
- Die Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG entsteht mit Eintragung im Firmenbuch, Zulassung durch den Landeshauptmann gem § 52c ÄrzteG, und Eintragung in die Ärzteliste (vgl § 52 b ÄrzteG).
- Für die Vertragserrichtung und -abwicklung sowie Firmenbuchanmeldung sind gegebenenfalls Kosten und Gebühren zu entrichten.
- Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist mit Einschränkungen gem § 52 ÄrzteG möglich.
- Auf den Geschäftspapieren, wie Arztbriefen, etc ist der Zusatz „OG“ zu führen.
- Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind.
- Es besteht eine unbeschränkte und solidarische Haftung der Gruppenpraxis.
- In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Steuernummer. Sie hat die Umsatzsteuer abzuführen und die Steuererklärungen abzugeben.
- Die Jahresumsatzgrenze von EUR 700.000,– gilt nicht, da Ärzte Freiberufler sind (vgl § 189 Abs 4 UGB). Daher sind diese auch darüberhinaus Einnahmen-Ausgaben-Rechner.