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8.2.3 Unverzüglichkeitsgrundsatz und Anfechtung
Wenn ein Entlassungsgrund vorliegt, muss die Entlassung unverzüglich, ohne unnötigen Aufschub, bei Bekanntwerden des Entlassungsgrundes gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Wenn hier länger zugewartet wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber auf die Ausübung des Entlassungsrechts verzichtet. Dieser Unverzüglichkeitsgrundsatz darf allerdings auch nicht überspannt werden, sodass einem Unternehmen (insbesondere mit komplexen Entscheidungsstrukturen) zugestanden wird, sich rechtlich beraten zu lassen und den (potentiellen) Entlassungssachverhalt auch aufzuklären.