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Armin Obermayr - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Verlustzurechnung

Die Gruppenpraxis-GmbH stellt ein eigenes Ertragsteuersubjekt dar, weshalb sie ein eigenes Einkommen erzielt (Trennungsprinzip = Prinzip der Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter(n). Die Verluste der Gruppenpraxis-GmbH können daher nicht mit positiven Einkünften des Gesellschafters ausgeglichen werden. Können die Verluste eines Wirtschaftsjahres nicht ausgeglichen werden, können diese vorgetragen werden und mit zukünftigen positiven Einkünfte der Gruppenpraxis-GmbH verrechnet werden.

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