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Dokument-ID: 1128941
13.1.4 Werkvertrag
Im Unterschied zum freien Dienstnehmer wird der im Werkvertrag Tätige nicht nach Arbeitsdauer, sondern für ein erbrachtes Werk bezahlt.
Zahlungen an im Werkvertrag Tätige unterliegen keinen Lohnkosten und Lohnnebenkosten beim Auftraggeber. Der Werkvertrag Tätige ist selbst für die Abfuhr seiner Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer verantwortlich.