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Armin Obermayr - Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Zeitpunkt der Besteuerung (§ 19 Abs 2 UStG)

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich am Monatsletzten in dem die Leistungserbringung abgeschlossen wurde oder die Lieferung stattfand. Sie ist am 15. des zweitfolgenden Monats des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Lieferung stattfand, an das Finanzamt abzuführen (sog Besteuerung nach vereinbarten Entgelten).

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