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Dokument-ID: 1089512
2.3 Zusammenarbeit von Ärzten mit Laien
Gem § 50a ÄrzteG kann der Arzt im Einzelfall einzelne Tätigkeiten an
- Angehörige des Patienten
- Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
- Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen