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Dokument-ID: 1089511
2.2 Zusammenarbeit von Ärzten mit nicht ärztlichen Gesundheitsberufen
Gem § 49 Abs 3 ÄrzteG kann der Arzt im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen. Er trägt dabei die Verantwortung für die ärztliche Anordnung.