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4.2.8 Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer)
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, kurz UID-Nummer genannt, dient der Identifikation des Unternehmens. Sie ist ein wichtiger Bestandteil einer korrekt ausgestellten Rechnung nach § 11 UStG und signalisiert, dass die Partei ihrem Geschäftspartner gegenüber als Unternehmen auftritt. In den meisten Fällen wird eine UID amtswegig vergeben infolge der Beantragung einer Steuernummer.
Abweichend davon erhalten folgende drei Gruppen die UID-Nummer nur auf Antrag:
- Pauschalierte Land- und Forstwirte
- Unternehmen, die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (zB Kleinunternehmer)
- Juristische Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen
Bei Rechnungen über EUR 10.000,– ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers jedenfalls anzuführen, wenn die Leistung für das Unternehmen erfolgt (§ 11 Abs1 Z 3 UStG).
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn erkennbar ist, dass das Unternehmen ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigt und somit nicht zum Vorsteuerabzug gem § 12 UStG berechtigt ist, wenn es sich um pauschalierte Land- und Fortwirte handelt oder wenn eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft auftritt. Unter diesen Gegebenheiten kann ein Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer gestellt werden. Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen und Unternehmer, die ausschließlich Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, auf die sie die Durchschnittssatzbesteuerung gem § 22 UStG 1994 anwenden, erhalten nach Art 28 der Binnenmarktregelung nur dann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Lieferungen benötigen.