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Karin Zahiragic - Klaus Cavar - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5 Der Werkvertrag

Abgrenzung zum Arbeitsvertrag

Der Werkunternehmer schuldet dem Werkbesteller (oder auch Auftraggeber) die Herstellung einer im Werkvertrag individualisierten und konkretisierten Leistung. Der Werkunternehmer schuldet somit einen so genannten Erfolg, während ein Arbeitnehmer letztlich „bloß“ ein sorgfältiges Bemühen schuldet.

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