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1.5.5 Steuerspartipps für Ärzte
Zahlungen in die Sozialversicherung
Zahlungen von Ärzten an die Sozialversicherung/Wohlfahrtfonds/Ärztekammer können bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres geleistet werden, soweit diese in realistischer Höhe das laufende Kalenderjahr betreffen. Die Beträge mindern die Einkommensteuerbemessungsgrundlage und daher auch die Einkommensteuer des laufenden Kalenderjahres. Natürlich entsteht dadurch auf dem Sozialversicherungs-/Concisa-/Ärztekammerkonto ein Guthaben, welches die Sozialversicherung/Concisa/Ärztekammer für künftige Belastungen verwendet. Wichtig ist, die SV-Beitragsgrundlage auf das tatsächliche Niveau anheben zu lassen, wodurch die Beiträge gleich im laufenden Jahr vorgeschrieben werden und auch zur Beitragsgrundlage wieder hinzugerechnet werden. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungsanstalt (SVS) die in einem Kalenderjahr vorgeschriebenen (nicht die durch den Versicherten bezahlten) Beiträge dem einkommensteuerbescheidmäßig festgestellten Einkommen hinzurechnet (Hinzurechnungsbetrag). Dieser kann telefonisch unter 050808, mittels Bekanntgabe der betroffenen Sozialversicherungsnummer, erfragt werden.