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Dokument-ID: 663097
3.1 § 104 JN
Die hier zu behandelnde Bestimmung betrifft die – auch „Prorogation“ oder „prorogatio fori“ genannte – Vereinbarung der Parteien, eine Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes (oder auch mehrerer Gerichte) zu unterwerfen; da in der Regel das Gericht eines bestimmten Ortes (also ein „Gerichtsstand“) gewählt wird, spricht man im Allgemeinen von der „Gerichtsstandsvereinbarung“.