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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 §§ 429 und 905 ABGB

§ 429 ABGB beinhaltet Versendungskäufe, die „mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Übersendungsort übersendet“ werden. Für diese findet die Übergabe bereits mit Übergabe an eine mit der Übersendung betraute Person statt, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung bzw der Verkehrsübung entspricht. In Ermangelung der Anwendbarkeit des § 429 ABGB gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen der §§ 426 ff ABGB zur Übergabe.

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