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Dokument-ID: 532200
2.1 § 6 KSchG
Zu § 6 Abs 1 KchG
Zur Regelung im Allgemeinen
Ziel dieser gemäß § 1 KSchG nur auf Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher („Verbrauchergeschäfte“) anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung ist es, Vertragsbedingungen, welche typischerweise für den Verbraucher nachteilig sind, aber vom Unternehmer dem Verbraucher „aufgezwungen“ werden können, unwirksam zu machen; es kommt hier nicht darauf an, ob die betreffende Bedingung in AGB enthalten oder im Einzelnen ausgehandelt worden ist.