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10.1 Abgrenzung und Maklertypen
Abgrenzung Handelsvertreter – Makler
Unter den selbstständig tätigen Vermittlern ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob sie von einem bestimmten Auftraggeber ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut sind oder nicht. Ist jemand ständig für einen anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (ausgenommen über unbewegliche Sachen), in dessen Namen und für dessen Rechnung, betraut und übt diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig aus, liegt gem § 1 Handelsvertretergesetz ein Handelsvertreter vor. Ein Makler vermittelt aufgrund eines Maklervertrages für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten. Die Tätigkeit des Maklers wird rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einem bestimmten Geschäftsherrn erbracht. • [Fußnote: Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 12.]