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10.14 Alleinvermittlungsauftrag (§ 14 MaklerG)
Beim Alleinvermittlungsauftrag iSd § 14 MaklerG verzichtet der Auftraggeber, im Vergleich zum schlichten Vermittlungsauftrag, auf die Inanspruchnahme weiterer Immobilienmakler sowie auf das jederzeitige Widerrufsrecht, wobei jener in seiner Abschlussfreiheit hinsichtlich des zu vermittelnden Geschäftes unbeschränkt bleibt, • [Fußnote: OGH 25.03.2009, 3 Ob 22/09w.] während sich der Makler – anders als nach § 4 Abs 1 MaklerG – „nach Kräften“ um die Vermittlung zu bemühen hat. Sofern jedoch eine Vereinbarung nach § 15 Abs 2 MaklerG geschlossen werden sollte, wird die Abschlussfreiheit des Auftraggebers de facto eingeengt.