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Dokument-ID: 644233
10.7.1 Allgemeines zum Entstehen des Provisionsanspruches
Für das Entstehen des Provisionsanspruches sind daher jedenfalls erforderlich • [Fußnote: Fromherz, Kommentar zum MaklerG, §§ 6, 7 Rz 1; EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 19.]
- der (abgesehen von der gem § 17a Abs 4 MaklerG gebotenen Schriftlichkeit bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen) grundsätzlich formfreie Abschluss des Maklervertrages zwischen Makler und Auftraggeber,
- die Erbringung der vereinbarten verdienstlichen Tätigkeit des Maklers, welche dann vorliegt, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrages entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, • [Fußnote: OGH 23.03.2012, 1 Ob 42/12a.]
- das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, wodurch das dem Maklervertrag innewohnende Erfolgsprinzip zum Ausdruck kommt • [Fußnote: Gartner/Karandi, Kurzkommentar Maklergesetz, 2. Aufl, § 6 Rz 6.] und verlangt, dass das vermittelte Geschäft entweder wirklich ausgeführt wurde oder deshalb nicht ausgeführt wurde, weil auf Seite des vermittelten Dritten, wichtige Gründe vorlagen, • [Fußnote: OGH 30.01.2001, 1 Ob 259/00w.] die nicht der Sphäre des Auftraggebers zurechenbar sind, • [Fußnote: OGH 17.04.2013, 7 Ob 54/13m.] sowie
- das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Vermittlungstätigkeit des Maklers und dem Geschäftsabschluss, • [Fußnote: OGH 05.05.2011, 2 Ob 91/10m.] wobei jede Form der Verursachung (insbesondere auch lediglich Mitverursachung) ausreicht, • [Fußnote: OGH 09.03.2006, 6 Ob 25/06d.] sodass auch die Tätigkeit mehrerer Makler nicht das Entstehen des Provisionsanspruches hindert.