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8.1 Allgemeines
Durch das VRUG (BGBl 2014/33) ist in Umsetzung von Kapitel II der Verbraucherrechte-Richtlinie (in der Folge kurz: die Richtlinie) das Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, kurz FAGG) eingeführt worden, dessen Bestimmungen mit Ausnahme von § 8 Abs 4 FAGG, • [Fußnote: Wonach die besonderen Erfordernisse für auf elektronischem Weg geschlossene Verträge auch für die in § 1 Abs 2 Z 8 genannten Verträge gelten, sowie die Regelungen in Abs 2 zweiter und dritter Satz auch für die in § 1 Abs 2 Z 2 und 3 genannten Verträge Anwendung finden, sofern diese auf elektronischem Weg geschlossen werden.] der erst mit 1. Juli 2015 in Kraft trat, mit 13. Juni 2014 in Kraft trat und auf Verträge anwendbar ist, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Die Bestimmungen des FAGG ersetzen die bisherigen §§ 5a–5i KSchG.