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11.14.1 Allgemeines
Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber gem § 16 BTVG die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verlangen. Der Rechtsübergang ist mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger wirksam; einer Mitwirkung des Bauträgers oder des Insolvenzverwalters bedarf es nicht.