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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7 Angeldansprüche (§ 6 Abs 2 Z 6 KSchG)

Das Angeld wird bei Abschluss des Vertrags gegeben; es ist ein Zeichen für den Abschluss (Beweismittel) oder eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung. Beide Zwecke müssen nicht verfolgt werden. Wird der Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt, so ist das (gleichartige) Angeld in die Leistung einzurechnen, wenn keine abweichende Abrede getroffen wurde. Bei verschuldeter Nichterfüllung verfällt entweder das Angeld oder es ist in doppelter Höhe zurückzugeben. Das Angeld hat an Bedeutung verloren, insbesondere weil Verträge heute im Regelfall schriftlich abgeschlossen werden, wenn sie über ein Bagatellgeschäft hinausgehen; ein darüber hinausgehendes Zeichen für den Abschluss ist nicht notwendig. Lässt man diesen, heute ganz sekundären Beweiseffekt außer Betracht, so ist das Angeld eine Unterform der Vertragsstrafe, der zusätzlich Sicherungsfunktion zukommt. Die zentrale Bedeutung von § 908 ABGB liegt demzufolge in der Anordnung, dass ein bei Vertragsschluss übergebener Betrag im Zweifel nicht bloß eine Anzahlung ist, sondern eine solche Vertragsstrafe darstellt.

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