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1.59 „Angemessene“ Abfindung nach § 914 ABGB
Im konkreten Fall verwarf der OGH die von der Gesellschaft geübte Praxis, die Abfindung mit dem 4,1‑Fachen des Nominalwerts festzusetzen, als mit dem Vertragswortlaut („angemessene Abfindung“) unvereinbar und wertungsmäßig zu weit vom gesetzlichen Leitbild entfernt. Eine Orientierung an den bloßen Einzelabschluss‑Buchwerten scheidet aus; offene Rücklagen in Tochtergesellschaften sind nicht „auszublenden“. Unter Gesamtabwägung der legitimen Liquiditäts‑ und Bestandsinteressen der Gesellschaft einerseits und des vollen wirtschaftlichen Werts der Mitgliedschaft andererseits setzte der OGH die „angemessene“ Abfindung mit 80 % des Verkehrswerts der Anteile fest; ein Rückgriff auf die Mindest‑Buchwertuntergrenze erübrigte sich. Die den Klägern zugesprochenen Differenzbeträge ergeben sich aus 80 % des anteiligen Verkehrswerts abzüglich der bereits ausgezahlten (nominalbasierten) Beträge.