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12.2 Anwendbarkeit des KSchG
Das 1. Hauptstück des KSchG (§§ 1 bis 27i) gelangt dann zur Anwendung, wenn ein sog „Verbrauchergeschäft“ vorliegt. • [Fußnote: Vgl. Böhm/Graf, Miete und Konsumentenschutz, immolex 2007, 103.] Dies wird in der Praxis wohl regelmäßig der Fall sein, wenn einander auf Mieterseite ein Verbraucher und auf Vermieterseite ein Unternehmer gegenüberstehen. Sollte im Einzelfall eine gegenteilige Rollenverteilung vorliegen, ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen in der Regel nur vom Verbraucher geltend gemacht werden können, sodass diesem als Vermieter diesfalls offenstünde, einzelne Vertragsbestimmungen anzufechten oder aber unangefochten in Geltung zu belassen. • [Fußnote: Kuprian, Der Mietvertrag, 3. Aufl, Rz 341.]