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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.6.7 Anwendbarkeit

Die Änderungen des UGB durch das Zahlungsverzugsgesetz sollen nur für jene Vertragsverhältnisse zum Tragen kommen, die ab seinem In-Kraft-Treten geschlossen wurden (auch wenn der Vertragsabschluss vor dem 16. März 2013 stattfindet). Im Ergebnis bedeutet dies, dass auf ein vor dem 1. März 2013 geschlossenes Vertragsverhältnis auch dann noch uneingeschränkt und gleichbleibend die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind, wenn beispielsweise der Verzug des Geldschuldners erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eintritt (ErläutRV 2011 BlgNR 24. GP 29).

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