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Dokument-ID: 490388
2.2 Aufklärungspflichten zwischen Unternehmern
Die Klägerin ist Tankstellenpächterin und hat das Gewerbe „Betrieb von Tankstellen“ angemeldet. Mit der Beklagten schloss sie einen Kaufvertrag über eine automatische Automünzwaschanlage ab. Sie begehrt die Feststellung, dass der Kaufvertrag unwirksam sei und aufgehoben werde.