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Dokument-ID: 672528
8.3 Ausnahmen von der Informationspflicht
Die Informationspflichten des § 5a Abs 1 KSchG gelten gem Abs 2 nicht für Verträge
- über Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden,
- die dem FAGG unterliegen,
- über soziale Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschließlich Langzeitpflege,
- über Gesundheitsdienstleistungen gemäß der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitendenden Gesundheitsversorgung, • [Fußnote: RL 2011/24/EU, ABl Nr L 88 vom 4.4.2011, S 45.] unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden,
- über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glückspiele in Spielkasinos und Wetten,
- über Finanzdienstleistungen (für Fern-Finanzdienstleistungen gilt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz),
- über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,
- über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum,
- über Pauschalreisen iSv Art 3 Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG,
- die in den Geltungsbereich der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge • [Fußnote: RL 2008/122/EG ABl Nr L 33 vom 3.2.2009, S 10.] fallen,
- die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt,
- über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten an den Wohnsitz, an den Aufenthaltsort oder an den Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,
- über die Beförderung von Personen,
- die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mithilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden,
- über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.