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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1.13 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen (Z 9)

Allgemeines

§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG erklärt die Freizeichnung des Unternehmers für Personenschäden und bei sonstigen Schäden für den Fall für unzulässig, dass er oder eine Person, für die er insbesondere nach § 1313a ABGB • [Fußnote: SZ 68/79.]  einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Bestimmung begrenzt nur die Möglichkeit, vom positiven Recht abweichende vertragliche Haftungsbeschränkungen aufzunehmen. Die Haftung des Unternehmers kann sich dabei aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (OGH 10.02.2017, 1 Ob 243/16s). Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten ist besonders streng zu beurteilen (OGH 20.02.2018, 10 Ob 60/17x).

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