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8.6.7 Auswirkung des Rücktritts auf akzessorische Verträge
Mit § 17 FAGG wird Art 15 der Richtlinie umgesetzt, womit die Wirkung eines Rücktritts von einem Fern- oder Auswärtsgeschäft auf akzessorische Verträge erstreckt wird. Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag.
Was unter einem akzessorischen Vertrag zu verstehen ist, wird in § 3 Z 4 FAGG definiert. Demnach ist ein akzessorischer Vertrag ein Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden. Außer den in §§ 15 und 16 FAGG angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher gem § 17 FAGG daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.