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14.5.6 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge
Tritt der Verbraucher gem den §§ 8 ff TNG von einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag zurück, so gilt der Rücktritt gem § 13 TNG auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag. Es ist keine weitere Rücktrittserklärung notwendig. Der Begriff akzessorischer Vertrag ist in § 2 Abs 1 Z 6 TNG definiert • [Fußnote: Siehe dazu Kapitel 2.7.] und meint Verträge, durch die ein Verbraucher im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag Ansprüche auf Leistung erwirbt, die vom Unternehmer selbst oder einem Dritten, mit dem der Unternehmer in einer vertraglichen Beziehung oder ständigen Geschäftsbeziehung steht, zu erbringen sind.