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Dokument-ID: 702721
11.4.9 Bankkonto (Z 8)
Sofern der Bauträger die schuldrechtliche Sicherstellung gem § 8 BTVG wählt, muss im Bauträgervertrag gem § 4 Abs 1 Z 8 BTVG das Konto genannt sein, auf das der Erwerber die Zahlungen zu entrichten hat. Der Erwerber ist über die mit der Überweisung verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.