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20.1.6 Beförderungsverträge
Anwendungsbereich des Art 5
In Art 5 ist das auf Beförderungsverträge anwendbare Recht geregelt. Dabei ist zwischen der Güterbeförderung (Art 5 Abs 1) und der Personenbeförderung (Art 5 Abs 2) zu unterscheiden. Diese Kollisionsnorm ist aber insofern nicht anwendbar, als Staatsverträge mit materiellem Einheitsrecht zur Anwendung kommen. In Österreich kommen dabei vor allem die CMR, das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr samt Anhängen und das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in Betracht. • [Fußnote: Musger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB zu Art 5 Rom-I-VO Rz 1.] Außerdem können auch einschlägige Bestimmungen in EU-Verordnungen zB über das Fluggastrecht zur Anwendung kommen.