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10.16 Begriff des Immobilienmaklers (§ 16 MaklerG)
Wer gewerbsmäßig (also selbstständig, in Gewinnerzielungsabsicht und im Rahmen eines dauerhaften, regelmäßigen und berufsmäßigen Betriebs) Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt, ist gem § 16 Abs 1 MaklerG Immobilienmakler. Die Tätigkeit des Maklers ist „vermittelnd“. Eine genaue gesetzliche Definitionfehlt, aber allgemein gesagt ist dies die Tätigkeit, zwei potentielle Vertragspartner zu einem Geschäftsabschluss zusammenzuführen.
Nach § 16 Abs 2 MaklerG sind sowohl die ständig von einem Auftraggeber mit der Vermittlung betrauten Makler als auch die so genannten Gelegenheitsmakler vom Anwendungsbereich der für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen erfasst. Der Begriff des Immobilienmaklers iSd § 16 MaklerG setzt daher das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nicht zwingend voraus. • [Fußnote: OGH 20.03.2007, 10 Ob 26/07g.] Nicht unter das MaklerG fallen Rechtsverhältnisse, die auf einer anderen alseiner vertraglichen Basis beruhen.