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Dokument-ID: 956021
7.3 Besonderer Hinweis des Verwenders auf ungewöhnliche Klauseln
Trotz ungewöhnlichen Inhaltes einer Klausel können diese Vertragsbestandteil sein und bleiben, wenn der Verwender vor Vertragsabschluss besonders auf diesen ungewöhnlichen Inhalt hingewiesen hat. Es bedarf eines klaren und ausdrücklichen Hinweises darauf, dass diese Klausel zwar ungewöhnlich ist, jedoch trotzdem Vertragsbestandteil werden soll. Diese Klausel ist sodann der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB entzogen. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB, 4. Auflage, Praxiskommentar § 864a Rz 43.]